Dienstpflichten der Schulleitung
§ 32.
(1) Der Leiter hat die ihm auf Grund seiner Funktion obliegenden Pflichten gewissenhaft zu erfüllen.
(2) Der Leiter hat darauf zu achten, daß alle an der Schule tätigen Lehrer und sonstigen Bediensteten ihre dienstlichen Aufgaben gesetzmäßig und in zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Weise erfüllen. Er hat sie dabei anzuleiten, ihnen erforderlichenfalls Weisungen zu erteilen, aufgetretene Fehler und Mißstände abzustellen und für die Einhaltung der Dienstzeit zu sorgen. Er hat ihr dienstliches Fortkommen nach Maßgabe ihrer Leistungen zu fördern.
(3) Wird dem Leiter in Ausübung seines Dienstes der begründete Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung bekannt, die den Wirkungsbereich der Schule betrifft, so hat er dies, sofern er nicht ohnehin gemäß § 86 Abs. 1 vorzugehen hat, unverzüglich der zur Anzeige berufenen Stelle zu melden. Deren Anzeigepflicht richtet sich nach § 78 der Strafprozessordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631.
(3a) Keine Pflicht zur Meldung nach Abs. 3 besteht,
- 1. wenn die Meldung eine amtliche Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf, oder
- 2. wenn und solange hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen, die Strafbarkeit der Tat werde binnen kurzem durch schadensbereinigende Maßnahmen entfallen.
(4) Der Leiter hat in der Regel während der Unterrichtszeit in der Schule anwesend zu sein. Im Falle einer vorübergehenden Abwesenheit während der Unterrichtszeit hat er für seine Vertretung möglichst unter Bedachtnahme auf § 27 vorzusorgen. An Schulen, an denen der Unterricht vor- und nachmittags stattfindet, kann die Dienstbehörde die Anwesenheitspflicht des Leiters unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Schule einschränken, wobei für die Vertretung ebenfalls im Sinne des § 27 vorzusorgen ist.
(5) Wird eine land- und forstwirtschaftliche Berufsschule auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften in organisatorischer Verbindung mit einer land- und forstwirtschaftlichen Fachschule geführt, obliegt die verwaltungsmäßige Leitung des Schülerheimes und der sonstigen Schulliegenschaften dem Leiter der land- und forstwirtschaftlichen Fachschule.
Art. 6 Z 1 der Novelle BGBl. I Nr. 96/2007 lautet: „In § 32 Abs. 3 wird das Zitat „§ 84 der Strafprozeßordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631,“ durch das Zitat „§ 78 der Strafprozessordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631,“ ersetzt.“. Richtig wäre: „In § 32 Abs. 3 wird das Zitat „§ 84 der Strafprozeßordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631.“ durch das Zitat „§ 78 der Strafprozessordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631.“ ersetzt.“.
Schlagworte
Schulleiter, Aufsicht, Vorgesetzter, Dienstaufsicht, Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit, Förderung, Strafbarkeit, Dienstvorgesetzter, Einschränkung der Anwesenheitspflicht, Fachvorgesetzter, Meldepflicht, BGBl. Nr. 631/1975
Zuletzt aktualisiert am
05.01.2021
Gesetzesnummer
10008567
Dokumentnummer
NOR40229546
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