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§ 78 LLDG 1985

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2025

Disziplinarstrafen

§ 78.

(1) Disziplinarstrafen sind

  1. 1. der Verweis,
  2. 2. die Geldbuße bis zur Höhe eines Monatsbezugs,
  3. 3. die Geldstrafe in der Höhe von mehr als einem Monatsbezug bis zu fünf Monatsbezügen,
  4. 4. die Entlassung.

(2) In den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 ist von dem Monatsbezug auszugehen, der dem Landeslehrperson auf Grund seiner besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt der Fällung des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses bzw. im Zeitpunkt der Verhängung der Disziplinarverfügung gebührt. Gebührt der Landeslehrperson zum maßgebenden Zeitpunkt kein Monatsbezug, so ist vom letzten der Landeslehrperson gebührenden Monatsbezug auszugehen. Allfällige Kürzungen des Monatsbezuges sind bei der Strafbemessung nicht zu berücksichtigen.

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2024

Gesetzesnummer

10008567

Dokumentnummer

NOR40265423

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