Lehramtliche Pflichten
§ 31.
(1) Der Lehrer ist zur Erteilung regelmäßigen Unterrichtes (Lehrverpflichtung) sowie zur Erfüllung der sonstigen aus seiner lehramtlichen Stellung sich ergebenden Obliegenheiten verpflichtet und hat die vorgeschriebene Unterrichtszeit einzuhalten.
(2) Der Lehrer kann verpflichtet werden, an dem der Schule angeschlossenen Schülerheim Erzieherdienst zu leisten bzw. seiner Ausbildung angemessene Tätigkeiten in dem der Schule angeschlossenen Lehrbetrieb bzw. Lehrhaushalt zu verrichten; er kann ferner zur Schülerbetreuung während des Pflichtpraktikums und im Absolventenberatungsdienst verwendet werden.
Schlagworte
Schülerberatungsdienst, Verwaltungsdienst
Zuletzt aktualisiert am
05.01.2021
Gesetzesnummer
10008567
Dokumentnummer
NOR12105507
alte Dokumentnummer
N6199115671J
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