3. Abschnitt
VERWENDUNG DER LEHRPERSON Zuweisung und Versetzung
§ 19.
(1) Der Lehrer ist entweder unmittelbar einer Schule zur Dienstleistung oder der Lehrerreserve zuzuweisen.
(2) Unter Aufhebung der jeweiligen Zuweisung kann der Lehrer von Amts wegen oder auf Ansuchen jederzeit durch eine anderweitige Zuweisung an eine andere Schule oder zur Lehrerreserve versetzt werden (Versetzung).
(3) Der Lehrer, der an einer Schule (Stammschule) nicht die volle Lehrverpflichtung (§§ 53 bis 60) erfüllt, kann ohne seine Zustimmung erforderlichenfalls gleichzeitig mehreren benachbarten Schulen derselben Schulart zugewiesen werden. Mit seiner Zustimmung kann ein Lehrer auch nach Erfüllung der vollen Lehrverpflichtung an einer Schule (§§ 53 bis 60) erforderlichenfalls gleichzeitig mehreren Schulen zugewiesen werden.
(4) Bei der Versetzung von Amts wegen ist auf die sozialen Verhältnisse und auf das Dienstalter des Lehrers soweit Rücksicht zu nehmen, als dienstliche Interessen nicht gefährdet werden. Die Versetzung ist unzulässig, wenn sie für den Lehrer einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeuten würde und ein anderer geeigneter Lehrer, bei dem dies nicht der Fall ist, zur Verfügung steht.
(5) Der Lehrer, der an einer Schule nicht die volle Lehrverpflichtung erfüllt und auch keiner benachbarten Schule derselben Schulart zugewiesen werden kann (Abs. 3), kann für die Dauer der Nichterreichbarkeit der vollen Lehrverpflichtung ohne seine Zustimmung einer anderen land- und forstwirtschaftlichen Schulart, als seiner Ernennung entspricht, zugewiesen werden.
(6) Die Verwendung eines Lehrers in der Lehrerreserve darf ohne seine Zustimmung zwei Jahre nicht überschreiten.
(7) Ist die Versetzung eines Lehrers von Amts wegen in Aussicht genommen, so ist der Lehrer hievon schriftlich unter Bekanntgabe seiner neuen Verwendung mit dem Beifügen zu verständigen, daß es ihm freisteht, gegen die beabsichtigte Maßnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung Einwendungen vorzubringen. Werden innerhalb der angegebenen Frist solche Einwendungen nicht vorgebracht, so gilt dies als Zustimmung zur Versetzung.
(8) Die Versetzung ist mit Bescheid zu verfügen. Eine Beschwerde gegen diesen Bescheid hat aufschiebende Wirkung; ist die Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Unterrichts ohne die sofortige Zuweisung des Lehrers nicht möglich und würde den Schülern hiedurch ein erheblicher Nachteil erwachsen, so ist die aufschiebende Wirkung der Beschwerde im Bescheid auszuschließen. Bei Ausschluß der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ist über die Beschwerde binnen vier Wochen nach Einbringung zu entscheiden.
(9) Im Falle der Versetzung an einen anderen Dienstort ist dem Lehrer eine angemessene Übersiedlungsfrist zu gewähren.
Schlagworte
Dienststelle, Arbeitsplatz, Mehrdienstleistung, Überstunde, Dienstzuweisung, Lehrbefähigung, Tätigkeit, Dienstzuteilung, Unterbeschäftigung, Entscheidungspflicht
Zuletzt aktualisiert am
05.01.2021
Gesetzesnummer
10008567
Dokumentnummer
NOR40229541
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