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§ 32 LDG 1984

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.12.2022

Art. 5 Z 1 der Novelle BGBl. I Nr. 96/2007 lautet: "In § 32 Abs. 3 wird das Zitat „§ 84 der Strafprozeßordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631,“ durch das Zitat „§ 78 der Strafprozessordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631,“ ersetzt.". Richtig wäre: "In § 32 Abs. 3 wird das Zitat „§ 84 der Strafprozeßordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631." durch das Zitat „§ 78 der Strafprozessordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631." ersetzt.".

Dienstpflichten des Leiters

§ 32.

(1) Der Leiter hat die ihm auf Grund seiner Funktion obliegenden Pflichten gewissenhaft zu erfüllen.

(2) Der Leiter hat darauf zu achten, daß alle an der Schule tätigen Lehrer ihre dienstlichen Aufgaben gesetzmäßig und in zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Weise erfüllen. Er hat sie dabei anzuleiten, ihnen erforderlichenfalls Weisungen zu erteilen, aufgetretene Fehler und Mißstände abzustellen und für die Einhaltung der Dienstzeit zu sorgen. Er hat ihr dienstliches Fortkommen nach Maßgabe ihrer Leistungen zu fördern.

(3) Wird dem Leiter in Ausübung seines Dienstes der begründete Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung bekannt, die den Wirkungsbereich der Schule betrifft, so hat er dies, sofern er nicht ohnehin gemäß § 78 Abs. 1 vorzugehen hat, unverzüglich der zur Anzeige berufenen Stelle zu melden. Deren Anzeigepflicht richtet sich nach § 78 der Strafprozessordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631.

(3a) Keine Pflicht zur Meldung nach Abs. 3 besteht,

  1. 1. wenn die Meldung eine amtliche Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf, oder
  2. 2. wenn und solange hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen, die Strafbarkeit der Tat werde binnen kurzem durch schadensbereinigende Maßnahmen entfallen.

(4) Der Leiter hat in der Regel während der Unterrichtszeit in der Schule anwesend zu sein. Im Falle einer vorübergehenden Abwesenheit während der Unterrichtszeit hat er für seine Vertretung möglichst unter Bedachtnahme auf § 27 Abs. 1 und 4 vorzusorgen. An Schulen, an denen der Unterricht vor- und nachmittags stattfindet, kann die Dienstbehörde die Anwesenheitspflicht des Leiters unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Schule einschränken, wobei für die Vertretung ebenfalls im Sinne des § 27 Abs. 1 und 4 vorzusorgen ist.

(5) Die Leiterin oder der Leiter hat eine Personalbedarfs- und Personalentwicklungsplanung zu erstellen. Sie oder er hat bezüglich der an der Schule mit Landeslehrpersonen zu besetzenden Stellen das Recht, zu Bewerbungen Stellung zu nehmen und der personalführenden Stelle Vorschläge zu übermitteln.

(6) Die Schulleitung (Schulcluster-Leitung) hat mit jeder Lehrperson regelmäßig einzeln oder in Kleingruppen Gespräche zur Planung der individuellen Fort- und Weiterbildung für die kommenden drei Schuljahre zu führen. Die Ergebnisse dieser Gespräche sind schriftlich zusammenzufassen und von der Schulleitung (Schulcluster-Leitung) sowie der Lehrperson zu unterfertigen. Eine Ausfertigung dieser Zusammenfassung verbleibt bei der Lehrperson.

(7) Die Führung der Fort- und Weiterbildungsplanungsgespräche darf einer Berufsschulleitung-Stellvertretung ganz oder zum Teil übertragen werden. Eine Ausfertigung der Zusammenfassungen ist der Schulleitung (Schulcluster-Leitung) zu übermitteln.

(8) Im Zuge der Planung der individuellen Fort- und Weiterbildungen hat die Schulleitung (Schulcluster-Leitung) bei Landeslehrpersonen eine Beurteilung der digitalen Kompetenzen vorzunehmen und gegebenenfalls die Absolvierung entsprechender einschlägiger Fortbildungen anzuordnen.

Art. 5 Z 1 der Novelle BGBl. I Nr. 96/2007 lautet: "In § 32 Abs. 3 wird das Zitat „§ 84 der Strafprozeßordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631,“ durch das Zitat „§ 78 der Strafprozessordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631,“ ersetzt.". Richtig wäre: "In § 32 Abs. 3 wird das Zitat „§ 84 der Strafprozeßordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631." durch das Zitat „§ 78 der Strafprozessordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631." ersetzt.".

Schlagworte

Schulleiter, Aufsicht, Vorgesetzter, Dienstaufsicht, Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit, Förderung, Strafbarkeit, Dienstvorgesetzter, Einschränkung der Anwesenheitspflicht, Fachvorgesetzter, Meldepflicht, BGBl. Nr. 631/1975, Personalbedarfsplanung

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2022

Gesetzesnummer

10008549

Dokumentnummer

NOR40249587

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