Artikel II
(Anm.: aus BGBl. Nr. 529/1989, zu §§ 49, 50 und 51, BGBl. Nr. 302/1984)
Für die Zeit vom 1. September 1989 bis 31. August 1990 vermindert sich die Lehrverpflichtung für die Verwaltung der Unterrichtsmittel für den Informatikbereich
- 1. an Hauptschulen und an nach dem Lehrplan der Hauptschule geführten Sonderschulen mit angeschlossenem Polytechnischen Lehrgang gemäß § 51 Abs. 1 a Z 1 LDG 1984, wenn kein anderer Lehrer an dieser Schule eine derartige Lehrverpflichtungsminderung erhält,
- 2. an sonstigen Hauptschulen in der Art und um das Ausmaß, das sich aus § 49 Abs. 1 Z 4 LDG 1984 für die Verwaltung einer dort angeführten Sammlung ergibt.
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