Ausnahme von der Herabsetzung der Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung
§ 49
Auf Landeslehrer, die eine im § 55 Abs. 4 oder 5 angeführte Leiterfunktion ausüben oder mit einer Schulaufsichtsfunktion betraut sind, ist § 45 nicht anzuwenden.
Ausnahme von der Herabsetzung der Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung
§ 49
Auf Landeslehrer, die eine im § 55 Abs. 4 oder 5 angeführte Leiterfunktion ausüben oder mit einer Schulaufsichtsfunktion betraut sind, ist § 45 nicht anzuwenden.