Artikel 21
Der Generalsekretär des Europarates notifiziert den Mitgliedstaaten des Europarates sowie jedem Staat, der diesem übereinkommen beigetreten ist:
- a) jede Unterzeichnung;
- b) jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde;
- c) jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses übereinkommens nach Artikel 15;
- d) jede Erklärung, die nach den Bestimmungen des Artikels 17 Abs. 2 und 3 eingelangt ist;
- e) jede Erklärung, die nach Artikel 18 eingelangt ist;
- f) jeden Vorbehalt, der nach den Bestimmungen des Artikels 19 Abs. 1 gemacht wurde;
- g) jede nach Artikel 19 Abs. 2 vorgenommene Zurückziehung eines Vorbehalts;
- h) jede nach Artikel 20 eingelangte Notifkation einer Kündigung und den Zeitpunkt, zu dem sie wirksam wird.
ZU URKUND DESSEN haben die hiezu in der gehörigen Form ermächtigten Unterzeichner dieses übereinkommen unterschrieben.
GESCHEHEN zu Straßburg am 6. Mai 1974 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen authentisch ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarates hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarates übermittelt jedem Unterzeichnerstaat sowie jedem Beitrittsstaat eine beglaubigte Abschrift.
Schlagworte
Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde, Genehmigungsurkunde
Zuletzt aktualisiert am
20.12.2017
Gesetzesnummer
10008530
Dokumentnummer
NOR12100495
alte Dokumentnummer
N6198322746J
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