vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Anhang Sozialer Schutz der Landwirte

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.5.1983

Anhang

VORBEHALTE

(Artikel 19 Absatz 1)

Jede der Vertragsparteien kann erklären, daß sie sich vorbehält:

1. Vom Anwendungsbereich dieses übereinkommens eine oder mehrere der folgenden Personengruppen auszuschließen:

2. die Bestimmung des Art. 5 Abs. 1 lit. b nicht anzuwenden,

3. die Bestimmung des Art. 5 Abs. 1 lit. c nicht anzuwenden;

4. die Bestimmung des Art. 5 Abs. 1 lit. d nicht anzuwenden;

5. die Bestimmung des Art. 5 Abs. 3 nicht anzuwenden.

Gemäß den Bestimmungen des Artikels 19 Abs. 1 des Europäischen übereinkommens über den sozialen Schutz der Landwirte erklärt die Republik Österreich, daß sie sich gemäß Punkt 4 und Punkt 5 des Anhangs vorbehält:

Punkt 4: die Bestimmungen des Artikels 5 Abs. 1 lit. d nicht anzuwednen;

Punkt 5: die Bestimmungen des Artikels 5 Abs. 3 nicht anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2017

Gesetzesnummer

10008530

Dokumentnummer

NOR12100496

alte Dokumentnummer

N6198322747J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)