Artikel 17
1. Jeder Staat kann im Zeitpunkt der Unterzeichnung oder der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde das Gebiet oder die Gebiete bezeichnen, auf das bzw. auf die dieses übereinkommen Anwendung zu finden hat.
2. Jeder Staat kann bei Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde oder zu jedem späteren Zeitpunkt durch eine an den Generalsekretär des Europarates gerichtete Erklärung dieses übereinkommen auf jedes weitere Gebiet ausdehnen, das in der Erklärung bezeichnet ist und dessen internationale Beziehungen er besorgt oder in dessen Namen er bevollmächtigt ist, rechtswirksam zu handeln.
3. Jede Erklärung, die auf Grund des vorstehenden Absatzes abgegeben wurde, kann in bezug auf jedes Gebiet, das in einer solchen Erklärung bezeichnet ist, widerrufen werden. Ein solcher Widerruf tritt sechs Monate nach Einlangen der Widerrufserklärung beim Generalsekretär des Europarates in Kraft.
Schlagworte
Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde, Genehmigungsurkunde
Zuletzt aktualisiert am
20.12.2017
Gesetzesnummer
10008530
Dokumentnummer
NOR12100491
alte Dokumentnummer
N6198322742J
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