Benützung von Universitätseinrichtungen für Zwecke der Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste)
§ 196.
Dem Lehrer ist nach Maßgabe der organisationsrechtlichen Vorschriften die Benützung von Universitätseinrichtungen für Zwecke der Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste) zu gestatten.
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