§ 196 BDG 1979

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1999

Benützung von Universitäts(Hochschul)einrichtungen für Zwecke der

Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste)

§ 196

§ 196. Dem Lehrer ist nach Maßgabe der organisationsrechtlichen Vorschriften die Benützung von Universitäts(Hochschul)einrichtungen für Zwecke der Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste) zu gestatten.