§ 196 BDG 1979

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1985

Dienstliche Ausbildung

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§ 196

(1) § 196.Auf Bundesbedienstete, die nicht Beamte sind, die aber die Planstelle eines Bundesbeamten anstreben, sind die Bestimmungen über die dienstliche Ausbildung sinngemäß anzuwenden. Gleiches gilt für Wehrpflichtige, die einen außerordentlichen Präsenzdienst in der Dauer von mindestens drei Jahren leisten, soweit sie die für die Verwendungsgruppe D und C vorgesehene dienstliche Ausbildung anstreben.

(2) Landes- und Gemeindebedienstete sind zu Dienstprüfungen zuzulassen, wenn sie nach den für sie geltenden Rechtsvorschriften die Zulassungsvoraussetzungen für die betreffende Dienstprüfung erfüllen, die Ablegung der Prüfung für ihre derzeitige oder angestrebte Verwendung vorgeschrieben und nicht nach den für sie geltenden Rechtsvorschriften zwingend vor einer anderen Prüfungskommission abzulegen ist.

(3) Wenn hiefür in der Öffentlichkeit ein Bedarf besteht, kann durch Verordnung bestimmt werden, daß Personen, die nicht Bundesbedienstete sind, gegen Kostenersatz zu bestimmten Grundausbildungen zugelassen werden können.