§ 196 BDG 1979

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1988

Dienstliche Ausbildung

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§ 196

(1) § 196.Auf Bundesbedienstete, die nicht Beamte sind, die aber die Planstelle eines Bundesbeamten anstreben, sind die Bestimmungen über die dienstliche Ausbildung sinngemäß anzuwenden. Gleiches gilt für Wehrpflichtige, die einen außerordentlichen Präsenzdienst in der Dauer von mindestens drei Jahren leisten, soweit sie die für die Verwendungsgruppen D und C (in beiden Fällen für Dienst in Unteroffiziersfunktion) oder die für die Verwendungsgruppe H 2 in der Verwendung als Musikoffizier vorgesehene dienstliche Ausbildung oder im Rahmen der beruflichen Bildung (§§ 33 bzw. 41 Abs. 4 des Wehrgesetzes 1978) eine sonstige dienstliche Ausbildung anstreben.

(2) Landes- und Gemeindebedienstete sind zu Dienstprüfungen zuzulassen, wenn sie nach den für sie geltenden Rechtsvorschriften die Zulassungsvoraussetzungen für die betreffende Dienstprüfung erfüllen, die Ablegung der Prüfung für ihre derzeitige oder angestrebte Verwendung vorgeschrieben und nicht nach den für sie geltenden Rechtsvorschriften zwingend vor einer anderen Prüfungskommission abzulegen ist.

(3) Wenn hiefür in der Öffentlichkeit ein Bedarf besteht, kann durch Verordnung bestimmt werden, daß Personen, die nicht Bundesbedienstete sind, gegen Kostenersatz zu bestimmten Grundausbildungen zugelassen werden können.