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§ 139 BDG 1979

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.10.2024

Verwendungszeiten und Grundausbildungen

§ 139.

(1) Die in der Anlage 1 vorgeschriebene Zeit einer Verwendung in einer bestimmten Verwendungsgruppe gilt auch dann als erbracht, wenn sie der Beamte zurückgelegt hat:

  1. 1. in einer höheren Verwendungsgruppe des Allgemeinen Verwaltungsdienstes,
  2. 2. in einer gleichwertigen oder höheren Verwendung (Einstufung und Tätigkeit) in einer anderen Besoldungsgruppe oder
  3. 3. in einer gleichwertigen oder höheren Verwendung (Einstufung und Tätigkeit) in einem Entlohnungsschema nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948.

(2) Dabei entsprechen

  1. 1. die Verwendungsgruppe A und die Entlohnungsgruppe a der Verwendungsgruppe A 1,
  2. 2. die Verwendungsgruppe B und die Entlohnungsgruppe b der Verwendungsgruppe A 2,
  3. 3. die Verwendungsgruppe C und die Entlohnungsgruppe c der Verwendungsgruppe A 3,
  4. 4. die Verwendungsgruppe D und die Entlohnungsgruppe d der Verwendungsgruppe A 4 oder A 5,
  5. 5. die Verwendungsgruppe E und die Entlohnungsgruppe e der Verwendungsgruppe A 7,
  6. 6. die Verwendungsgruppe P 1 und die Entlohnungsgruppe p 1 der Verwendungsgruppe A 3,
  7. 7. die Verwendungsgruppe P 2 und die Entlohnungsgruppe p 2 der Verwendungsgruppe A 4,
  8. 8. die Verwendungsgruppe P 3 und die Entlohnungsgruppe p 3 der Verwendungsgruppe A 4 oder A 5,
  9. 9. die Verwendungsgruppe P 4 und die Entlohnungsgruppe p 4 der Verwendungsgruppe A 6,
  10. 10. die Verwendungsgruppe P 5 und die Entlohnungsgruppe p 5 der Verwendungsgruppe A 7.

(3) Die Abs. 1 und 2 sind auch auf die Zeiten anzuwenden, in denen der Beamte zwar nicht die verlangte Einstufung aufgewiesen hat, wohl aber ständig mit den Aufgaben eines Arbeitsplatzes betraut war, die dieser Einstufung entsprechen.

(4) Grundausbildungen für die Verwendungsgruppen A, B, C, D oder P 3 sind einer Grundausbildung für die gemäß Abs. 2 vergleichbare Verwendungsgruppe des Allgemeinen Verwaltungsdienstes gleichzuhalten.

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2024

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR40265554

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