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§ 104a BDG 1979

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.7.2019

2a. Unterabschnitt
Sonderbestimmungen hinsichtlich der Beamtinnen und Beamten der Parlamentsdirektion, des Rechnungshofes und der Volksanwaltschaft

Anwendungsbereich

§ 104a.

(1) Dieser Unterabschnitt gilt für die Beamtinnen und Beamten der Parlamentsdirektion, des Rechnungshofes und der Volksanwaltschaft.

(2) Die nachstehenden Bestimmungen des 8. Abschnitts des Allgemeinen Teils sind auf die Beamtinnen und Beamten der Parlamentsdirektion, des Rechnungshofes und der Volksanwaltschaft nicht anzuwenden:

  1. 1. §§ 96 bis 104 (Organisatorische Bestimmungen);
  2. 2. § 128b (Tätigkeitsbericht).

(3) Die nachstehenden Bestimmungen des 8. Abschnitts des Allgemeinen Teils sind auf die Beamtinnen und Beamten der Parlamentsdirektion, des Rechnungshofes und der Volksanwaltschaft mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

  1. 1. § 92 Abs. 2, § 94 Abs. 1, § 112 Abs. 2 bis 4 und 6, § 113, § 117 Abs. 2, § 123 Abs. 2 und 3, § 124 Abs. 1, § 125b Abs. 3, § 126 Abs. 1, § 127 Abs. 2, § 132 und § 135 mit der Maßgabe, dass an Stelle der Bundesdisziplinarbehörde die Disziplinarkommission gemäß Art. 30b B-VG zuständig ist;
  2. 2. § 110 Abs. 1 Z 2, § 111 Abs. 2, § 128a und § 130 Abs. 1 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Leiterin oder des Leiters der Bundesdisziplinarbehörde die oder der Vorsitzende der Disziplinarkommission gemäß Art. 30b B-VG tritt.

Zuletzt aktualisiert am

15.07.2019

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR40215936