vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 128a BDG 1979

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.7.2019

Veröffentlichung von Entscheidungen der Bundesdisziplinarbehörde

§ 128a.

Rechtskräftige Disziplinarerkenntnisse und rechtskräftige Einstellungsbeschlüsse sind von der Leiterin oder dem Leiter der Bundesdisziplinarbehörde unverzüglich in anonymisierter Form im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) zu veröffentlichen.

Zuletzt aktualisiert am

15.07.2019

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR40215917