§ 128a BDG 1979

Alte FassungIn Kraft seit 29.12.2012

Veröffentlichung von Entscheidungen der Disziplinar(ober)kommission und der Berufungskommission

§ 128a.

Rechtskräftige Disziplinarerkenntnisse und rechtskräftige Einstellungsbeschlüsse sind von der oder dem Vorsitzenden der Disziplinar(ober)kommission oder der Berufungskommission unverzüglich in anonymisierter Form im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) zu veröffentlichen.