Veröffentlichung von Entscheidungen der Disziplinar(ober)kommission und der Berufungskommission
§ 128a.
Rechtskräftige Disziplinarerkenntnisse und rechtskräftige Einstellungsbeschlüsse sind von der oder dem Vorsitzenden der Disziplinar(ober)kommission oder der Berufungskommission unverzüglich in anonymisierter Form im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) zu veröffentlichen.