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§ 337 BSVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2018

Übergangsbestimmungen zur Hauptfeststellung 2014

§ 337.

(1) Personen, die am 31. März 2018 nicht der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegen und nur durch das sozialversicherungsrechtliche Wirksamwerden der Hauptfeststellung der Einheitswerte für wirtschaftliche Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens zum 1. Jänner 2014 gemäß § 20c des Bewertungsgesetzes 1955 die Versicherungsgrenze von 1 500 Euro gemäß § 2 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes erreichen oder überschreiten, bleiben weiterhin aus der Kranken- und Pensionsversicherung ausgenommen, solange nicht eine flächenmäßige Vergrößerung der am 31. März 2018 bewirtschafteten Betriebsfläche erfolgt. Gleiches gilt für Personen, die zum 31. März 2018 eine Korridorpension, eine Schwerarbeitspension oder eine vorzeitige Alterspension nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz beziehen, hinsichtlich der für diese Pensionen maßgeblichen Grenze (§ 4 Abs. 6 Z 2 APG). Als flächenmäßige Vergrößerung ist dabei nur jener Sachverhalt anzusehen, bei dem die nach dem 31. März 2018 eingetretene Vergrößerung einen Ertragswert von zumindest 100 Euro erreicht oder übersteigt. Einer solchen flächenmäßigen Vergrößerung ist die Erhöhung des ideellen Anteils an einer bewirtschafteten Fläche gleichzuhalten.

(1a) Wird die für die Umwandlung eines Anspruches auf Erwerbsunfähigkeitspension (§ 123 Abs. 5 dieses Bundesgesetzes, § 132 Abs. 5 GSVG) oder auf Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits- oder Knappschaftsvollpension (§§ 254 Abs. 6, 271 Abs. 3 und 279 Abs. 2 ASVG) in eine Teilpension maßgebliche Einkommensgrenze nach § 5 Abs. 2 ASVG ausschließlich durch das sozialversicherungsrechtliche Wirksamwerden der Hauptfeststellung der Einheitswerte für wirtschaftliche Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens zum 1. Jänner 2014 (§ 20c des Bewertungsgesetzes 1955) erreicht oder überschritten, so unterbleibt die Umwandlung in eine Teilpension, solange nicht eine flächenmäßige Vergrößerung (Abs. 1 vorletzter und letzter Satz) der am 31. März 2018 bewirtschafteten Betriebsfläche erfolgt.

(2) Personen, die am 31. März 2018 der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegen und nur durch das sozialversicherungsrechtliche Wirksamwerden der Hauptfeststellung der Einheitswerte für wirtschaftliche Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens zum 1. Jänner 2014 gemäß § 20c des Bewertungsgesetzes 1955 die Versicherungsgrenze von 1 500 Euro gemäß § 2 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes unterschreiten, können bis zum 31. Dezember 2019 bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern beantragen, dass ihre Pflichtversicherung aufrecht bleibt, solange nicht eine flächenmäßige Verringerung der am 31. März 2018 bewirtschafteten Betriebsfläche erfolgt. Als flächenmäßige Verringerung ist dabei nur jener Sachverhalt anzusehen, bei dem die nach dem 31. März 2018 eingetretene Verringerung einen Ertragswert von zumindest 100 Euro erreicht oder übersteigt. Einer solchen flächenmäßigen Verringerung ist die Verringerung des ideellen Anteils an einer bewirtschafteten Fläche gleichzuhalten.

Schlagworte

Krankenversicherung

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2018

Gesetzesnummer

10008431

Dokumentnummer

NOR40200489

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