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§ 28 PVGO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.1.1968

Verlauf der Sitzung

§ 28.

(1) Der Vorsitzende hat die Dienststellenversammlung zu eröffnen und ihre Beschlußfähigkeit festzustellen. Eine Abänderung der verlautbarten Tagesordnung ist unzulässig.

(2) Die einzelnen Punkte der Tagesordnung sind von dem vom Dienststellenausschuß (von den Vertrauenspersonen) bestimmten Personalvertreter zu erläutern. Im übrigen finden die Bestimmungen der §§ 7 bis 13 mit der Maßgabe sinngemäße Anwendung, daß über die Enthebung des Dienststellenausschusses (Vertrauenspersonen) im Sinne des § 5 Abs. 2 lit. b des Bundes-Personalvertretungsgesetzes jedenfalls geheim (§ 11) abzustimmen ist.

Schlagworte

Debatte, Ordnungsruf, Wortentzug, Abstimmung, Rednerliste, Antrag

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2019

Gesetzesnummer

10008362

Dokumentnummer

NOR12095715

alte Dokumentnummer

N61968103730

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