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§ 27 PVGO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.1.1968

§ 27.

(1) Der Vorsitzende hat in der Dienststellenversammlung für Ruhe und Ordnung zu sorgen; er ist berechtigt, Bedienstete, die durch ihr Verhalten den Gang der Verhandlungen stören, nach zweimaliger Ermahnung aus dem Versammlungsraum zu weisen.

(2) Der Vorsitzende hat das Recht, die Versammlung vor Erledigung der Tagesordnung zu schließen, wenn ihm die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung nicht mehr möglich erscheint.

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2019

Gesetzesnummer

10008362

Dokumentnummer

NOR12095714

alte Dokumentnummer

N61968103720

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