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§ 26 PVGO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.9.1987

Vorsitz

§ 26.

(1) Sind sowohl der Vorsitzende des Dienststellenausschusses als auch seine Stellvertreter verhindert, den Vorsitz in der Dienststellenversammlung zu führen, so hat das an Lebensjahren älteste anwesende Mitglied des Dienststellenausschusses den Vorsitz zu führen. Ist kein Mitglied des Dienststellenausschusses anwesend, so hat der an Lebensjahren älteste stimmberechtigte anwesende Bedienstete den Vorsitz in der Dienststellenversammlung zu führen.

(2) Ist von zwei Vertrauenspersonen die an Lebensjahren ältere Vertrauensperson (§ 6 Abs. 4 PVG) verhindert, den Vorsitz in der Dienststellenversammlung zu führen, so hat die andere Vertrauensperson den Vorsitz zu führen. Ist auch diese Vertrauensperson oder ist in Dienststellen mit nur einer Vertrauensperson diese Person verhindert, den Vorsitz in der Dienststellenversammlung zu führen, so hat der an Lebensjahren älteste stimmberechtigte anwesende Bedienstete den Vorsitz zu führen.

Schlagworte

Ausschußobmann, Obmann

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2019

Gesetzesnummer

10008362

Dokumentnummer

NOR12103075

alte Dokumentnummer

N61987194770

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