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Artikel 20 Soziale Sicherheit (Israel)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2002

Artikel 20

Besteht nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten Anspruch auf Familienbeihilfen, so sind die Familienbeihilfen von jenem Vertragsstaat zu zahlen, in dem sich das Kind aufhält.

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