Kapitel 5
Familienbeihilfen
Artikel 19
Die Familienbeihilfen sind von jenem Vertragsstaat nach dessen Rechtsvorschriften zu zahlen, in dessen Gebiet sich das Kind ständig aufhält.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Kapitel 5
Familienbeihilfen
Artikel 19
Die Familienbeihilfen sind von jenem Vertragsstaat nach dessen Rechtsvorschriften zu zahlen, in dessen Gebiet sich das Kind ständig aufhält.
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