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Artikel 19 Soziale Sicherheit (Israel)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2002

Kapitel 5

Familienbeihilfen

Artikel 19

Die Familienbeihilfen sind von jenem Vertragsstaat nach dessen Rechtsvorschriften zu zahlen, in dessen Gebiet sich das Kind ständig aufhält.

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