vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 21 Soziale Sicherheit (Israel)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2002

Artikel 21

Hält sich eine Person gewöhnlich in Österreich auf und ist sie in Israel erwerbstätig, so ist sie in bezug auf den Anspruch auf die österreichische Familienbeihilfe so zu behandeln, als hätte sie ihren ausschließlichen Wohnsitz in Österreich.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)