Artikel 20
(1) Personen, die im Gebiet eines Vertragsstaates ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben und im Gebiet des anderen Vertragsstaates eine unselbständige Erwerbstätigkeit ausüben, haben Anspruch auf Familienbeihilfen nach den Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates, als ob sie in dessen Gebiet ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hätten.
(2) Wird ein Dienstnehmer aus dem Gebiet eines Vertragsstaates in das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsendet, so finden auf ihn weiterhin die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates Anwendung.
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