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Artikel 23 Durchführung des Abkommens über Fürsorge und Jugendwohlfahrtspflege (BRD)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1970

Artikel 23

Beschwerden über das Verhalten von Trägern der öffentlichen Fürsorge oder der öffentlichen Jugendwohlfahrtspflege sind dem Verkehr zwischen den zuständigen Behörden vorbehalten.

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2017

Gesetzesnummer

10008234

Dokumentnummer

NOR12096037

alte Dokumentnummer

N6196936766L

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