Artikel 24
Um eine reibungslose Anwendung und Auslegung des Abkommens und dieser Vereinbarung nach Möglichkeit zu gewährleisten, insbesondere Streitigkeiten zwischen den beiden Vertragsparteien zu vermeiden oder beizulegen, werden Vertreter der zuständigen Behörden unter Zuziehung von Sachverständigen bei Bedarf, mindestens aber alle zwei Jahre, zusammentreffen.
Zuletzt aktualisiert am
29.11.2017
Gesetzesnummer
10008234
Dokumentnummer
NOR12096038
alte Dokumentnummer
N6196936767L
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