Artikel 25
Diese Vereinbarung kann mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Ende eines jeden Kalenderjahres gekündigt werden; sie tritt auch außer Kraft, wenn das Abkommen seine Wirksamkeit verliert.
Zuletzt aktualisiert am
29.11.2017
Gesetzesnummer
10008234
Dokumentnummer
NOR12096039
alte Dokumentnummer
N6196936768L
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