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Artikel 26 Durchführung des Abkommens über Fürsorge und Jugendwohlfahrtspflege (BRD)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1970

Artikel 26

Diese Vereinbarung gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die Bundesminister des Innern und für Familie und Jugend der Bundesrepublik gegenüber den Bundesministerien für Inneres und für soziale Verwaltung Österreichs innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung eine gegenteilige Erklärung abgeben.

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2025

Gesetzesnummer

10008234

Dokumentnummer

NOR12096040

alte Dokumentnummer

N6196936769L

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