Artikel 26
Diese Vereinbarung gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die Bundesminister des Innern und für Familie und Jugend der Bundesrepublik gegenüber den Bundesministerien für Inneres und für soziale Verwaltung Österreichs innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung eine gegenteilige Erklärung abgeben.
Zuletzt aktualisiert am
20.02.2025
Gesetzesnummer
10008234
Dokumentnummer
NOR12096040
alte Dokumentnummer
N6196936769L
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