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Artikel 22 Durchführung des Abkommens über Fürsorge und Jugendwohlfahrtspflege (BRD)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1970

Teil VI

Schlußbestimmungen

(Artikel 12 bis 18 des Abkommens)

Artikel 22

Die zuständigen Behörden werden einander den Abschluß internationaler Abkommen oder das Wirksamwerden supranationaler Normen mitteilen, wenn diese für die Anwendung des Abkommens von Bedeutung sein können.

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2017

Gesetzesnummer

10008234

Dokumentnummer

NOR12096036

alte Dokumentnummer

N6196936765L

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