Teil VI
Schlußbestimmungen
(Artikel 12 bis 18 des Abkommens)
Artikel 22
Die zuständigen Behörden werden einander den Abschluß internationaler Abkommen oder das Wirksamwerden supranationaler Normen mitteilen, wenn diese für die Anwendung des Abkommens von Bedeutung sein können.
Zuletzt aktualisiert am
29.11.2017
Gesetzesnummer
10008234
Dokumentnummer
NOR12096036
alte Dokumentnummer
N6196936765L
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