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Europäische Sozialcharta

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.11.1969

Vorbehalte, Erklärungen etc. der Vertragsparteien wurden mit Stichtag 31.8.2021 eingearbeitet.

§ 0

Europäische Sozialcharta

Kurztitel

Europäische Sozialcharta

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 460/1969

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

28.11.1969

Unterzeichnungsdatum

10.09.1969

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Langtitel

(Übersetzung)

EUROPÄISCHE SOZIALCHARTA

StF: BGBl. Nr. 460/1969 idF BGBl. Nr. 284/1970 (DFB) (NR: GP XI RV 1339 AB 1372 S. 149 . BR: S. 280.)

Änderung

BGBl. Nr. 193/1973 idF BGBl. Nr. 561/1973 (DFB) und BGBl. Nr. 381/1975 (DFB) (K – Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 777/1990 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 207/2002 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 113/2011 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 127/2021 (K – Geltungsbereich)

Sprachen

Englisch, Französisch

Vertragsparteien

*Österreich III 113/2011 *Belgien 777/1990 *Dänemark 460/1969, 777/1990 *Deutschland/BRD 460/1969 *Finnland III 207/2002 *Frankreich 193/1973 idF 561/1973 (DFB), 381/1975 (DFB) *Griechenland 777/1990 *Irland 460/1969 *Island 777/1990 *Italien 460/1969 *Kroatien III 113/2011 *Lettland III 207/2002 *Luxemburg III 207/2002 *Malta 777/1990 *Niederlande 777/1990, III 127/2021 *Nordmazedonien III 113/2011 *Norwegen 460/1969 *Polen III 207/2002, III 113/2011 *Portugal III 207/2002 *Schweden 460/1969, 777/1990 *Slowakei III 207/2002 *Spanien 777/1990, III 207/2002 *Tschechische R III 207/2002, III 113/2011 *Türkei 777/1990 *Ungarn III 207/2002 *Vereinigtes Königreich 460/1969, 777/1990, III 127/2021 *Zypern 460/1969, 777/1990, III 207/2002

Sonstige Textteile

Nachdem die am 18. Oktober 1961 in Turin zur Unterzeichnung aufgelegte Europäische Sozialcharta samt Anhang und einer Erklärung der Republik Österreich gemäß Artikel 20 Absatz 2 der; Charta die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Vertragswerk samt der Erklärung der Republik Österreich, welche also lauten: ...

für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Inneres, vom Bundesminister für Justiz, vom Bundesminister für Unterricht, vom Bundesminister für soziale Verwaltung, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie, vom Bundesminister für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen, vom Bundesminister für Landesverteidigung, vom Bundesminister für Bauten und Technik und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 10. September 1969

Ratifikationstext

(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 127/2021)

Der Nationalrat hat anläßlich der Genehmigung der Charta in seiner Sitzung vom 10. Juli 1969 beschlossen, daß diese Charta im Sinne des Artikels 50 Absatz 2 Bundes-Verfassungsgesetz durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist.

Die österreichische Ratifikationsurkunde ist am 29. Oktober 1969 beim Generalsekretär des Europarates hinterlegt worden. Die vorliegende Charta ist daher gemäß ihrem Artikel 35 Ziffer 3 für Österreich am 28. November 1969 in Kraft getreten.

Derzeit gehören der Charta folgende Staaten an: Dänemark, Bundesrepublik Deutschland, Irland, Italien, Norwegen, Schweden, Vereinigtes Königreich und Zypern.

Bei Unterzeichnung der Charta beziehungsweise anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde haben die angeführten Staaten folgende Vorbehalte erklärt beziehungsweise folgende Erklärungen abgegeben:

ERKLÄRUNG DER REPUBLIK ÖSTERREICH GEMÄSS ARTIKEL 20 ABSATZ 2

Die Republik Österreich erklärt, gemäß Artikel 20 Absatz 2 die nachstehenden Artikel bzw. Absätze der Europäischen Sozialcharta für sich als bindend anzusehen:

Artikel 1,

Artikel 5,

Artikel 12,

Artikel 13,

Artikel 16;

ferner

Artikel 2 Absatz 2, 3, 4, 5;

Artikel 3 Absatz 1, 2, 3;

Artikel 4 Absatz 1, 2, 3, 5;

Artikel 6 Absatz 1, 2, 3;

Artikel 7 Absatz 2, 3, 4, 5, 7, 8, 9,10;

Artikel 8 Absatz 1, 2, 3, 4;

Artikel 9

Artikel 10 Absatz 1, 2, 3, 4;

Artikel 11 Absatz 1, 2, 3;

Artikel 14 Absatz 1,2;

Artikel 15 Absatz 1,2;

Artikel 17

Artikel 18 Absatz 1, 2, 4;

Artikel 19 Absatz 1,2, 3, 5, 6, 9.

Österreich hat am 3.6.2011 nachstehende Mitteilung abgegeben:

Bezüglich der Hinterlegung der österreichischen Ratifikationsurkunde und der österreichische Erklärung gemäß Teil III Artikel A Abs. 2 und Teil IV Artikel K der Europäischen Sozialcharta (revidiert), möchte Österreich mitteilen, dass es durch die Ratifizierung der Europäischen Sozialcharta (revidiert) nicht implizit die Kündigung von Artikel 8 Abs. 2 und Artikel 15 Abs. 2 der Europäischen Sozialcharta von 1961 beabsichtigt. Vielmehr erachtet sich Österreich weiterhin, zusätzlich zur Europäischen Sozialcharta (revidiert), an Artikel 8 Abs. 2 und Artikel 15 Abs. 2 der Europäischen Sozialcharta von 1961 gebunden.

Belgien

Der Ständige Vertreter erklärte, daß seine Regierung die sich aus der Charta ergebenden Verpflichtungen in ihrer Gesamtheit annimmt.

Dänemark

Das Königreich Dänemark betrachtet sich an folgende Artikel und Absätze gebunden:

  1. a) Gemäß Artikel 20 Absatz 1 b):
  1. b) gemäß Artikel 20 Absatz 1 c):

In Übereinstimmung mit Artikel 34 der Charta wird erklärt, daß das Gebiet des Mutterlandes Dänemark, für das die Bestimmungen der Charta gelten, das Gebiet des Königreiches Dänemark mit Ausnahme der Färöer-Inseln und Grönlands ist.

Bundesrepublik Deutschland

Die Bundesrepublik Deutschland betrachtet sich an folgende Artikel und Absätze gebunden:

  1. a) Gemäß Artikel 20 Absatz 1 b):
  1. b) gemäß Artikel 20 Absatz 1 c):

Finnland

Finnland erachtet sich an nachstehende Artikel und nummerierte Absätze des Teiles II der Charta gebunden:

Frankreich

Gemäß Artikel 20 Absatz 1 literae b und c der Charta betrachtet sich Frankreich durch die in den nachstehenden Artikeln enthaltenen Verpflichtungen gebunden:

Die Absätze nachstehender Artikel betrachtet Frankreich als verpflichtend:

Die Bestimmungen des Artikels 2 Absatz 4 und des Artikels 3 Absatz 2 werden von Frankreich nicht angenommen.

Zu Artikel 12 Absatz 4 litera a hat Frankreich eine interpretative Erklärung abgegeben, die dahingehend lautet, daß die gemäß den Bestimmungen des Artikels L 519 des französischen Kodex der Sozialen Sicherheit gewährte Mutterschaftsbeihilfe nicht unter die Leistungsansprüche nach den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 4 litera a der Charta fallen.

Griechenland

Griechenland betrachtet sich an die Artikel 5 und 6 des Teiles II der Charta nicht gebunden (Art. 20 Abs. 1 lit. b).

Irland

Die Regierung Irlands bestätigt und ratifiziert hiermit die Charta und verpflichtet sich, die in den Teilen I, III, IV und V der Charta enthaltenen Klauseln und, gemäß den Bestimmungen des Artikels 20 Absätze 1 b) und 1 c), die Klauseln nachstehender Artikel und Absätze des Teiles II der Charta getreulich zu erfüllen und durchzuführen:

Gemäß Artikel 20 Absatz 1 b):

Gemäß Artikel 20 Absatz 1 c):

Island

Gemäß Art. 20 Abs. 2 betrachtet sich Island an folgende Artikel und Absätze der Charta gebunden:

Italien

Die Italienische Regierung nimmt die sich aus der Charta ergebenden Verpflichtungen in ihrer Gesamtheit an.

Kroatien

Gemäß Artikel 20 Abs. 2 der Charta erklärt die Republik Kroatien, dass sie sich an die folgenden Artikel von Teil II der Charta gebunden erachtet: Artikel 1, 2, 5, 6, 7, 8, 9, 11, 13, 14, 16 und 17.

Lettland

Gemäß Art. 20 Abs. 2 erklärt Lettland, dass es sich an folgende Artikeln der Charta gebunden erachtet:

Luxemburg

Gemäß Art. 20 erachtet sich Luxemburg an nachstehende Bestimmungen der Charta gebunden:

Malta

Die Regierung der Republik Malta verpflichtet sich

I. gemäß Art. 20 Abs. 1 lit. a, Teil I dieser Charta als eine Erklärung der Ziele anzusehen, die sie, entsprechend dem einleitenden Absatz dieses Teiles, mit allen geeigneten Mitteln verfolgen wird und

II. gemäß Art. 20 Abs. 1 lit. b der Charta, die Artikel 1, 5, 6, 13 und 16 des Teiles II der Charta für sich als bindend anzusehen; und in Übereinstimmung mit Art. 20 Abs. 1 lit. c nachstehende Artikel und Absätze desselben Teiles:

  1. Artikel: 3, 4, 7, 9, 11, 14, 15, 17,
  2. Absätze: Art. 2 Abs. 1, 2, 3 und 5

Niederlande

Anläßlich der Unterzeichnung der Charta gab der Bevollmächtigte der Niederlande namens seiner Regierung folgende Erklärung ab:

Mit Rücksicht auf die vom Standpunkt des öffentlichen Rechtes bestehende Gleichheit der Niederlande, Surinams und Niederländisch Westindiens verlieren die in der Europäischen Sozialcharta genannten Begriffe „zum Mutterland gehörend“ und „nicht zum Mutterland gehörend“ soweit es das Königreich der Niederlande betrifft, ihre ursprüngliche Bedeutung und werden daher, im Falle des Königreiches, als „europäisch“ und „nichteuropäisch“ bedeutend betrachtet.

Artikel 20 – Verpflichtungen

– in bezug auf das Königreich in Europa betrachten sich die Niederlande gebunden an die Artikel 1, 2, 3, 4 und 5; Art. 6 Abs. 1,2 und 3; Art. 6 Abs. 4 (außer Staatsbeamte); Art. 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18 und Art. 19, Abs. 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7 und 9.

– in bezug auf die Niederländischen Antillen betrachten sich die Niederlande gebunden an die Artikel 1 und 5, Art. 6 (außer Staatsbeamte) und Art. 16.

Die Niederlande haben am 29. Mai 2017 gegenüber dem Generalsekretär des Europarats notifiziert, dass sie für Aruba, Curação und Sint Maarten ihren bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde abgegebenen Vorbehalt zu Art. 6 Abs. 4 der Europäischen Sozialcharta zurücknehmen.

die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien (Nordmazedonien):

Gemäß Artikel 20 Abs. 2 der Charta erklärt die Republik Mazedonien, dass sie sich an die folgenden Artikel von Teil II der Charta gebunden erachtet: Artikel 1, 2, 5, 6, 7 (Abs. 1, 2, 3, 4, 6, 7, 8, 9 und 10), 8, 11, 12, 13, 15 und 17.

Norwegen

Nach Durchsicht und Prüfung der Europäischen Sozialcharta, unterzeichnet in Turin am 18. Oktober 1961, genehmigen, ratifizieren und bestätigen wir hiermit die genannte Sozialcharta und verpflichten uns, die in den Teilen I, III, IV und V der Charta enthaltenen Klauseln und ebenso, gemäß den Bestimmungen des Artikels 20 Absätze 1 b) und c), die Klauseln nachstehender Artikel und Absätze des Teiles II der Charta durchzuführen:

Gemäß den Bestimmungen des Artikels 20 Absatz 1 b):

Bezüglich Artikel 12 unterliegt die Verpflichtung dem Vorbehalt, daß Norwegen, gemäß Absatz 4 dieses Artikels gestattet wird, in den darin erwähnten bilateralen und multilateralen Abkommen, als Bedingung für die Gewährung der Gleichstellung festzulegen, daß ausländische Seeleute in dem Land wohnhaft sein sollen, dem das Schiff angehört.

Gemäß den Bestimmungen des Artikels 20 Absatz 1 c):

In Übereinstimmung mit Artikel 34 der Charta erklären wir ferner, daß das Mutterland Norwegen, für das die Bestimmungen der Charta gelten, das Gebiet des Königreiches Norwegen mit Ausnahme Spitzbergens und Jan Mayens ist. Die Charta gilt nicht für die abhängigen Gebiete Norwegens.

Polen

Gemäß Art. 20 erachtet sich Polen an die Bestimmungen der Charta wie folgt gebunden:

Portugal

Gemäß Art. 20 Abs. 1 lit. a verpflichtet sich Portugal Teil I dieser Charta als eine Erklärung der Ziele anzusehen, die es, entsprechend dem einleitenden Absatz dieses Teils, mit allen geeigneten Mitteln verfolgen wird.

Gemäß Art. 20 Abs. 1 lit. b erachtet sich Portugal an Art. 1, 5, 6, 12, 13, 16 und 19 des Teiles II gebunden.

Gemäß Art. 20 Abs. 1 lit. c erachtet sich Portugal an die restlichen Artikeln des Teiles II gebunden.

Die Verpflichtungen, die sich aus Art. 6 Abs. 4 ergeben, sollen in keiner Weise das Verbot von Aussperrungen ungültig machen, wie dieses in Art. 57 Abs. 3 der Verfassung der Portugiesischen Republik ausgeführt ist.

Schweden

(Auszug aus dem Brief des Außenministers vom 23. November 1962) Mit Bezug auf Artikel 20 Absatz 2 der Europäischen Sozialcharta, unterzeichnet in Turin am 18. Oktober 1961, habe ich die Ehre, Ihnen mitzuteilen, daß sich die Schwedische Regierung an die nachstehenden Artikel und Absätze der Charta gebunden betrachtet:

  1. a) Gemäß den Bestimmungen des Artikels 20 Absatz 1, Buchstabe b:
  1. b) gemäß den Bestimmungen des Artikels 20 Absatz 1, Buchstabe c, die folgenden Zusatzartikel und Absätze:

Slowakei

Gemäß Art. 20 Abs. 2 erachtet sich die Slowakei an nachstehende Bestimmungen der Charta gebunden:

Spanien

Spanien erklärt, daß es die Artikel 5 und 6 der Europäischen Sozialcharta, gelesen mit Art. 31 und dem Anhang der Charta, dahingehend auslegen und anwenden wird, daß deren Bestimmungen mit den Artikeln 28, 37, 103.3 und 127 der Spanischen Verfassung vereinbar sind.

Spanien hat mit Wirksamkeit vom 5. Juni 1991 die Annahme von Art. 8 Abs. 4 lit. b widerrufen.

Der Widerruf erfolgt aus rein technischen Gründen, um die Ratifikation der Revidierten Charta zu ermöglichen. Der Widerruf stellt in keiner Weise eine Verringerung des Arbeitern zuerkannten Schutzes dar, da die bestehende Gesetzgebung das Recht aller Arbeitnehmer auf einen dreiwöchigen Jahresurlaub mit Bezahlung gewährleistet. Das Europäische Komitee für Soziale Rechte hat in seinen Schlussfolgerungen bestätigt, dass die Situation in Zypern den vorstehenden Bestimmungen der Charta entspricht.

Tschechische Republik

Gemäß den Bestimmungen des Art. 20 der Charta

  1. 1. verpflichtet sich die Tschechische Republik, die im Teil I der Charta festgelegten Ziele zu verfolgen;
  2. 2. erachtet sich die Tschechische Republik an folgende Bestimmungen gebunden:

Türkei

Gemäß Art. 20 Abs. 2 erklärt die Republik Türkei, daß sie sich an die nachstehenden Artikel und Absätze der Europäischen Sozialcharta gebunden erachtet:

  1. a) Gemäß Art. 20 Abs. 1 lit. b:
  1. b) Gemäß Art. 20 Abs. 1 lit. c:

Ungarn

Ungarn erachtet sich gemäß Art. 20 Abs. 1 lit. b und c an Art. 1, 2, 3, 5, 6, 8, 9, 11, 13, 14, 16 und 17 der Charta gebunden.

Gemäß Artikel 20 Abs. 3 der Charta informiert die Regierung von Ungarn, dass die Nationalversammlung der Republik Ungarn mit Dekret Nr. 34/2004 (IV.26) die Republik Ungarn an folgende angeführte Absätze von Teil II der Charta gebunden erachtet: Artikel 7 Abs. 1, Artikel 10, Artikel 12 Abs. 1 und Artikel 15.

Vereinigtes Königreich

Nach Prüfung der vorgenannten Charta bestätigt und ratifiziert die Regierung des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Nordirland die in den Teilen I, III, IV und V der Charta enthaltenen Klauseln und, gemäß den Bestimmungen des Artikels 20 Absätze 1 b) und c), die Klauseln nachstehender Artikel und Absätze des Teiles II der Charta enthaltenen Bestimmungen und verpflichtet sich, diese getreulich zu erfüllen und durchzuführen:

  1. a) Gemäß den Bestimmungen des Artikels 20 Absatz 1 b):
  1. b) gemäß den Bestimmungen des Artikels 20 Absatz 1 c):

(Auszug aus dem Brief vom 16. September 1963 des Ständigen Vertreters des Vereinigten Königreiches beim Europarat) Weisungsgemäß teile ich Ihnen mit Bezug auf die bei Ihnen von Herrn John Peck am 11. Juli 1962 hinterlegte Ratifikationsurkunde des Vereinigten Königreiches zur Europäischen Sozialcharta mit, daß die Regierung Ihrer Majestät des Vereinigten Königreiches gemäß Artikel 34 Absatz 2 der Charta erklärt, daß deren Geltungsbereich auf die Insel Man ausgedehnt wird. Die hinsichtlich der Insel Man als bindend angenommenen Artikel und Absätze des Teiles II der Charta sind dieselben, wie die für das Vereinigte Königreich als bindend angenommenen.

Das Vereinigte Königreich hat gemäß Art. 37 Abs. 2 der Europäischen Sozialcharta die Annahme von Art. 18 Abs. 2 mit Wirksamkeit vom 26. Februar 2022 widerrufen und gemäß Art. 37 Abs. 3 den Widerruf auf die Insel Man erstreckt.

Zypern

Die Republik Zypern verpflichtet sich, die im Teil I der Charta enthaltenen Klauseln und ebenso, gemäß den Bestimmungen des Artikels 20 Absätze 1 b) und c), die Klauseln nachstehender Artikel des Teiles II der Charta getreulich zu erfüllen und durchzuführen:

  1. a) Gemäß den Bestimmungen des Artikels 20 Absatz 1 b):
  1. b) gemäß den Bestimmungen des Artikels 20 Absatz 1 c):

Gemäß Art. 20 Abs. 3:

Der Widerruf erfolgt aus rein technischen Gründen, um die Ratifikation der Revidierten Charta zu ermöglichen. Der Widerruf stellt in keiner Weise eine Verringerung des Arbeitern zuerkannten Schutzes dar, da die bestehende Gesetzgebung das Recht aller Arbeitnehmer auf einen dreiwöchigen Jahresurlaub mit Bezahlung gewährleistet. Das Europäische Komitee für Soziale Rechte hat in seinen Schlussfolgerungen bestätigt, dass die Situation in Zypern den vorstehenden Bestimmungen der Charta entspricht.

Zypern erachtet sich gemäß Art. 20 Abs. 3 mit Wirksamkeit vom 11. März 1992 an folgende nummerierte Absätze von Teil II der Charta gebunden:

Präambel/Promulgationsklausel

Die unterzeichnenden Regierungen, Mitglieder des Europarates, sind

in der Erwägung, daß der Europarat die Herstellung einer engeren Verbindung zwischen seinen Mitgliedern zur Aufgabe hat, um die Ideale und Grundsätze, die ihr gemeinsames Erbe sind, zu bewahren und zu verwirklichen und um ihren wirtschaftlichen und sozialen Fortschritt, insbesondere durch die Erhaltung und Weiterentwicklung der Menschenrechte und Grundfreiheiten zu fördern,

in der Erwägung, daß die Mitgliedstaaten des Europarates in der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten und in dem am 20. März 1952 in Paris unterzeichneten Zusatzprotokoll übereingekommen sind, ihren Völkern die hierin angeführten bürgerlichen und politischen Rechte und Freiheiten zu sichern,

in der Erwägung, daß die Ausübung sozialer Rechte ohne Diskriminierung aus Gründen der Rasse, der Hautfarbe, des Geschlechts, der Religion, der politischen Meinung, der nationalen Abstammung oder der sozialen Herkunft gesichert sein muß,

in dem Entschluß, gemeinsam alle Anstrengungen zu unternehmen, um durch geeignete Einrichtungen und Maßnahmen den Lebensstandard ihrer Bevölkerung in Stadt und Land zu verbessern und ihr soziales Wohl zu fördern,

wie folgt übereingekommen:

TEIL I

Die Vertragsparteien anerkennen als Ziel ihrer Politik, das sie mit allen zweckmäßigen Mitteln auf staatlicher und zwischenstaatlicher Ebene verfolgen werden, geeignete Voraussetzungen zu schaffen, damit die tatsächliche Ausübung der folgenden Rechte und Grundsätze gewährleistet ist:

  1. 1. Jedermann soll die Möglichkeit haben, seinen Lebensunterhalt durch eine frei übernommene Tätigkeit zu verdienen.
  2. 2. Alle Arbeitnehmer haben das Recht auf gerechte Arbeitsbedingungen.
  3. 3. Alle Arbeitnehmer haben das Recht auf sichere und gesunde Arbeitsbedingungen.
  4. 4. Alle Arbeitnehmer haben das Recht auf ein gerechtes Arbeitsentgelt, das ihnen und ihren Familien einen angemessenen Lebensstandard sichert.
  5. 5. Alle Arbeitnehmer und Arbeitgeber haben das Recht auf Freiheit zur Vereinigung in innerstaatlichen und internationalen Organisationen zum Schutz ihrer wirtschaftlichen und sozialen Interessen.
  6. 6. Alle Arbeitnehmer und Arbeitgeber haben das Recht auf Kollektivverhandlungen.
  7. 7. Kinder und Jugendliche haben das Recht auf besonderen Schutz gegen körperliche und sittliche Gefahren, denen sie ausgesetzt sind.
  8. 8. Arbeitnehmerinnen haben im Falle der Mutterschaft und in anderen geeigneten Fällen das Recht auf besonderen Schutz bei der Arbeit.
  9. 9. Jedermann hat das Recht auf geeignete Möglichkeiten der Berufsberatung, die ihm helfen soll, einen Beruf zu wählen, der seiner persönlichen Eignung und seinen Interessen entspricht.
  10. 10. Jedermann hat das Recht auf geeignete Möglichkeiten der Berufsausbildung.
  11. 11. Jedermann hat das Recht, alle Mittel in Anspruch zu nehmen, die es ihm ermöglichen, sich des besten Gesundheitszustandes zu erfreuen, den er erreichen kann.
  12. 12. Alle Arbeitnehmer und ihre Angehörigen haben das Recht auf Soziale Sicherheit.
  13. 13. Jedermann hat das Recht auf soziale und ärztliche Hilfe, wenn er keine ausreichenden Mittel hat.
  14. 14. Jedermann hat das Recht, soziale Dienste in Anspruch zu nehmen.
  15. 15. Jeder Behinderte hat das Recht auf berufliche Ausbildung, sowie auf Eingliederung und Wiedereingliederung, ohne Rücksicht auf Ursprung und Art seiner Behinderung.
  16. 16. Die Familie als Grundeinheit der Gesellschaft hat das Recht auf angemessenen sozialen, gesetzlichen und wirtschaftlichen Schutz, damit ihre volle Entfaltung gesichert wird.
  17. 17. Mütter und Kinder haben, unabhängig vom Bestehen einer Ehe und vom Verwandtschaftsverhältnis, das Recht auf angemessenen sozialen und wirtschaftlichen Schutz.
  18. 18. Die Staatsangehörigen einer Vertragspartei haben das Recht, im Gebiet einer anderen Vertragspartei jede Erwerbstätigkeit gleichberechtigt mit deren Staatsangehörigen aufzunehmen, vorbehaltlich von Einschränkungen, die auf schwerwiegenden wirtschaftlichen oder sozialen Gründen beruhen.
  19. 19. Wanderarbeiter, die Staatsangehörige einer Vertragspartei sind, und ihre Familien haben das Recht auf Schutz und Beistand im Hoheitsgebiet jeder anderen Vertragspartei.

TEIL II

Die Vertragsparteien erachten sich durch die in den folgenden Artikeln und Absätzen festgelegten Verpflichtungen nach Maßgabe des Teiles III gebunden.

Anmerkung

Vorbehalte, Erklärungen etc. der Vertragsparteien wurden mit Stichtag 31.8.2021 eingearbeitet.

Schlagworte

e-rk3

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2023

Gesetzesnummer

10008230

Dokumentnummer

NOR11008380

alte Dokumentnummer

N6196910594W

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