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Artikel 7 Europäische Sozialcharta

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.11.1969

Artikel 7

DAS RECHT DER KINDER UND JUGENDLICHEN AUF SCHUTZ

Um die wirksam Ausübung des Rechtes der Kinder und Jugendlichen auf Schutz zu gewährleisten, verpflichten sich die Vertragsparteien:

1. das Mindestalter von 15 Jahren für die Zulassung zu einer Beschäftigung festzusetzen, vorbehaltlich von Ausnahmen für Kinder, die mit bestimmten leichten Arbeiten beschäftigt werden, die weder ihre Gesundheit, noch ihre Sittlichkeit, noch ihre Erziehung gefährden;

2. ein höheres Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung mit bestimmten Arbeiten, die als gefährlich oder gesundheitsschädlich gelten, festzusetzen;

3. die Beschäftigung Schulpflichtiger mit Arbeiten zu verbieten, die den vollen Nutzen dieser Schulausbildung beeinträchtigen würden;

4. die Arbeitszeit von Jugendlichen unter 16 Jahren entsprechend den Erfordernissen ihrer Entwicklung und insbesondere ihrer Berufsausbildung zu begrenzen;

5. das Recht der jugendlichen Arbeitnehmer und Lehrlinge auf ein gerechtes Arbeitsentgelt oder eine andere angemessene Beihilfe anzuerkennen;

6. vorzusehen, daß die Zeit, die Jugendliche während der normalen Arbeitszeit mit Zustimmung des Arbeitgebers für die Berufsausbildung verwenden, als Teil der täglichen Arbeitszeit gilt;

7. die Dauer des bezahlten Jahresurlaubes für Arbeitnehmer unter 18 Jahren auf mindestens drei Wochen festzusetzen;

8. die Nachtarbeit für Personen unter 18 Jahren zu verbieten, mit Ausnahme bestimmter in den innerstaatlichen Rechtsvorschriften festgelegter Arbeiten;

9. vorzusehen, daß Arbeitnehmer unter 18 Jahren, die in bestimmten, in den innerstaatlichen Rechtsvorschriften festgelegten Beschäftigungen tätig sind, einer regelmäßigen ärztlichen Überwachung unterliegen;

10. einen besonderen Schutz gegen körperliche und sittliche Gefahren sicherzustellen, denen Kinder und Jugendliche ausgesetzt sind, insbesondere gegen solche Gefahren, die sich unmittelbar oder mittelbar aus ihrer Arbeit ergeben.

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