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Artikel 6 Europäische Sozialcharta

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.11.1969

Artikel 6

DAS RECHT AUF KOLLEKTIVER HANDLUNGEN

Um die wirksame Ausübung des Rechtes auf Kollektivverhandlungen zu gewährleisten, verpflichten sich die Vortragsparteien:

1. gemeinsame Beratungen zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern zu fördern;

2. Verfahren für freiwillige Verhandlungen zwischen Arbeitgebern oder Arbeitgeberorganisationen einerseits und Arbeitnehmerorganisationen andererseits zu fördern, soweit dies notwendig und zweckmäßig ist mit dem Ziele, die Beschäftigungsbedingungen durch Gesamtarbeitsverträge zu regeln;

3. die Einrichtung und die Anwendung geeigneter Einigungs- und freiwilliger Schiedsverfahren zur Beilegung von Arbeitsstreitigkeiten zu fördern; und anerkennen:

4. das Recht der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber auf kollektive Maßnahmen einschließlich des Streikrechtes im Falle von Interessenkonflikten, vorbehaltlich von Verpflichtungen, die sich aus den geltenden Gesamtarbeitsverträgen, ergeben.

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