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Artikel 16 Europäische Sozialcharta

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.11.1969

Artikel 16

DAS RECHT DER FAMILIE AUF SOZIALEN, GESETZLICHEN UND WIRTSCHAFTLICHEN SCHUTZ

Um die erforderlichen Voraussetzungen für die Entfaltung der Familie als der Grundeinheit der Gesellschaft zu schaffen, verpflichten sich die Vertragsparteien, den wirtschaftlichen, gesetzlichen und sozialen Schutz des Familienlebens zu fördern, insbesondere durch Sozial- und Familienleistungen steuerliche Maßnahmen, Förderung des Baues von familiengerechten Wohnungen, Hilfe für junge Eheleute oder durch andere geeignete Mittel.

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