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§ 8 Zwischenzeitengesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1970

§ 8

(1) Soweit der Bund für die gemäß §§ 1 und 2 als ruhegenußfähig angerechneten Zeiten keinen Überweisungsbetrag erhält, hat der Bundesbeamte einen besonderen Pensionsbeitrag zu leisten. Stirbt der Bundesbeamte, so geht diese Verpflichtung auf seine versorgungsberechtigten Hinterbliebenen über. Die Bemessungsgrundlage des besonderen Pensionsbeitrages bildet der ruhegenußfähige Monatsbezug, der unmittelbar vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes der besoldungsrechtlichen Stellung des Bundesbeamten entspricht oder der Ermittlung des Ruhegenusses zugrunde gelegt wurde. Der besondere Pensionsbeitrag beträgt für jeden vollen Monat der angerechneten Zeiten 5 vH der Bemessungsgrundlage.

(2) Der besondere Pensionsbeitrag ist nach dem Eintritt der Rechtskraft des Bemessungsbescheides durch Abzug vom Monatsbezug, Ruhebezug, Versorgungsbezug, Versorgungsgeld, Unterhaltsbezug, von der Abfertigung, Ablöse oder Abfindung hereinzubringen. Bei der Hereinbringung durch Abzug von den monatlich wiederkehrenden Leistungen dürfen nicht mehr als 60 Monatsraten bewilligt werden. Bei der Festsetzung der Monatsraten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Verpflichteten billige Rücksicht zu nehmen. Der besondere Pensionsbeitrag kann auch auf einmal entrichtet werden.

(3) Von mehreren Hinterbliebenen, zu deren Gunsten Zeiten angerechnet worden sind, ist der aushaftende besondere Pensionsbeitrag nach dem Verhältnis ihrer durch die Anrechnung erhöhten Versorgungsgenüsse, Versorgungsgelder oder Unterhaltsbeiträge aufzuteilen.

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