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§ 2 Zwischenzeitengesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1970

§ 2

Einem Berufsoffizier des Ruhestandes, der dem im § 10 Abs. 2 des Beamten-Überleitungsgesetzes umschriebenen Personenkreis angehört oder der nach § 4 Abs. 2 oder § 8 Abs. 2 des Beamten-Überleitungsgesetzes in den Ruhestand versetzt wurde und der unter die Bestimmungen des Artikels 12 Ziffer 3 des Staatsvertrages, BGBl. Nr. 152/1955, fällt oder gemäß § 49 Abs. 2 zweiter Satz des Wehrgesetzes, BGBl. Nr. 181/1955, vom Wiedereintritt in das Bundesheer ausgeschlossen war und nach dem 27. April 1945 nicht wieder in den Dienststand aufgenommen wurde, ist die Zeit vom 28. April 1945 bis zum 31. Dezember 1949 nach Maßgabe der Bestimmungen des § 1 Abs. 3 für die Vorrückung in höhere Bezüge zur Gänze anzurechnen. Diese Zeit ist auch als ruhegenußfähige Zeit anzurechnen.

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