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§ 4 Zwischenzeitengesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1970

§ 4

(1) Von der Anrechnung sind ausgeschlossen:

  1. a) Zeiten, für die der Beamte auf Grund eines Dienstverhältnisses eine Anwartschaft oder einen Anspruch auf wiederkehrende Leistungen aus Mitteln eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers erworben hat,
  2. b) Zeiten, die bereits durch Gewährung eines außerordentlichen Versorgungsgenusses oder einer außerordentlichen Zulage zu einem Ruhe(Versorgungs)genuß berücksichtigt wurden,
  3. c) Zeiten, die für die Ermittlung einer wiederkehrenden Leistung aus der gesetzlichen Pensionsversicherung als Versicherungszeiten berücksichtigt wurden, sofern der Anspruch auf Pension aus eigener Versicherung oder auf Hinterbliebenenpension im Zeitpunkt der Antragstellung auf Anrechnung von Zeiten nach diesem Bundesgesetz noch besteht,
  4. d) Zeiten, während deren sich ein Beamter auf Grund eines Disziplinarerkenntnisses im Ruhestand befunden hat, und
  5. e) Zeiten, die im Zustand der Ämterunfähigkeit verbracht wurden.

(2) Die Bestimmungen der §§ 1 und 2 finden keine Anwendung für Zeiten, die nach dem Zeitpunkt liegen, in dem der Beamte infolge Erreichens der Altersgrenze von Gesetzes wegen in den dauernden Ruhestand getreten wäre.

(3) Die Anrechnung als ruhegenußfähige Zeit nach § 1 Abs. 4 bleibt so weit ohne Wirkung, als dadurch die volle Ruhegenußbemessungsgrundlage überschritten werden würde.