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§ 9 Zwischenzeitengesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1970

Artikel IV

§ 9

(1) Die Bestimmungen der Artikel I bis III finden sinngemäß auf Personen Anwendung, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu Fonds, Stiftungen oder Anstalten stehen, die von Organen des Bundes oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die hiezu von Organen des Bundes bestellt sind. Das gleiche gilt für die versorgungsberechtigten Hinterbliebenen nach solchen Personen.

(2) Die Bestimmungen der Artikel I und III finden sinngemäß auf Personen Anwendung, die in einem Dienstverhältnis stehen, auf das die Bestimmungen des Landeslehrer-Dienstrechtsüberleitungsgesetzes, BGBl. Nr. 245/1962, oder des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsüberleitungsgesetzes, BGBl. Nr. 176/1966, anzuwenden sind. Das gleiche gilt für die versorgungsberechtigten Hinterbliebenen nach solchen Personen.

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