vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 7 PVWO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2019

Wählerliste

§ 7.

(1) Der Dienststellenwahlausschuß hat an Hand der Verzeichnisse (§ 6) die Wahlberechtigten festzustellen, indem er jene Bediensteten ausscheidet, die

  1. a) am Stichtag noch nicht drei Wochen dem Bundesdienst angehören oder noch nicht drei Wochen Lehrlinge des Bundes sind;
  2. b) gemäß § 15 Abs. 3 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.

(2) Auf Grund der Feststellungen nach Abs. 1 und allfällig notwendiger Ergänzungen hat der Dienststellenwahlausschuß die Wählerliste zu verfassen.

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2019

Gesetzesnummer

10008219

Dokumentnummer

NOR40217398

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)