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§ 6 PVWO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2019

§ 6.

(1) Der Dienststellenleiter ist verpflichtet, dem Dienststellenwahlausschuß das zur Durchführung der Wahl erforderliche Verzeichnis der Bediensteten der Dienststelle spätestens sechs Wochen vor dem (ersten) Wahltag zur Verfügung zu stellen. In das Verzeichnis sind alle Bediensteten aufzunehmen, die am Stichtag (§ 15 Abs. 2 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) der Dienststelle angehören (§ 8 Abs. 4 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes), und zwar auch dann, wenn sie am Stichtag einer anderen Dienststelle dienstzugeteilt sind. In das Verzeichnis sind weiters solche Bedienstete aufzunehmen, die am Stichtag zwar der Dienststelle nicht angehören, wohl aber berechtigt sind, bei dieser Dienststelle ihr Wahlrecht zum Fach- oder Zentralausschuß oder nur zum Zentralausschuß auszuüben (§§ 34 Abs. 5 und 43 Abs. 5 und 6). Bedienstete, die von einer anderen Dienststelle dienstzugeteilt sind, sind ohne Rücksicht auf die Dauer dieser Dienstzuteilung nicht in das Verzeichnis aufzunehmen.

(2) Das Verzeichnis hat die Familien- und Vornamen, die Geburtsdaten, die Staatsbürgerschaft und die Amtstitel der Bediensteten sowie den Tag des Beginnes ihres Dienst- oder Lehrverhältnisses zum Bund zu enthalten. Das Verzeichnis hat weiters Angaben über Tatsachen zu enthalten, die für die Beurteilung der Wahlberechtigung der Bediensteten gemäß § 15 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes von Bedeutung sind. Insbesondere ist anzumerken, welche Bediensteten im Sinne der §§ 11 Abs. 4, 13 Abs. 5 und 15 Abs. 4 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes bei dieser Dienststelle nur zum Dienststellenausschuß oder nur zum Fach- und Zentralausschuß oder nur zum Zentralausschuß wahlberechtigt sind.

(3) Werden für eine Dienststelle gemäß § 4 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes mehrere Personalvertretungen gebildet, so sind vom Dienststellenleiter gesonderte, den für die Zwecke der Personalvertretung getrennten Dienststellenteilen entsprechende Verzeichnisse zu erstellen. Wird für zwei oder mehrere Dienststellen (Dienststellenteile) gemäß § 4 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes eine gemeinsame Personalvertretung gebildet, so hat der gemäß § 4 Abs. 3 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes bestimmte Leiter der zusammengefaßten Dienststellen (Dienststellenteile) ein Verzeichnis sämtlicher Bediensteter, die den zusammengefaßten Dienststellen (Dienststellenteilen) angehören, zur Verfügung zu stellen. Die Leiter der einzelnen Dienststellen (Dienststellenteile) haben in diesem Falle dem Leiter der zusammengefaßten Dienststellen (Dienststellenteile) die erforderlichen Unterlagen zu liefern.

Schlagworte

Fachausschuß, Familienname, Name, Dienstverhältnis

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2019

Gesetzesnummer

10008219

Dokumentnummer

NOR40216962

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