§ 8.
(1) Die Wählerliste ist spätestens fünf Wochen vor dem (ersten) Wahltage aufzulegen (§ 20 Abs. 2 zweiter Satz des Bundes-Personalvertretungsgesetzes). Einwendungen gegen die Wählerliste sind beim Vorsitzenden des Dienststellenwahlausschusses einzubringen. Verspätet eingebrachte Einwendungen haben unberücksichtigt zu bleiben.
(2) Der Dienststellenwahlausschuß hat seine Entscheidung über Einwendungen dem Bediensteten, der die Einwendungen erhoben hat, und dem Bediensteten, auf den sich die Einwendung bezieht, schriftlich zuzustellen. Erachtet der Dienststellenwahlausschuß die Einwendung als begründet, so hat er die Wählerliste unter Beisetzung des Datums der Entscheidung unverzüglich richtigzustellen.
(3) Das Recht der Beschwerde gegen die Entscheidung des Dienststellenwahlausschusses steht dem Bediensteten, der die Einwendung erhoben hat, und dem Bediensteten, der durch die Entscheidung betroffen ist, innerhalb von drei Arbeitstagen ab der Zustellung der Entscheidung zu. Das Rechtsmittel ist schriftlich oder telegraphisch einzubringen, zu begründen und an den Dienststellenwahlausschuß zu richten. Der Dienststellenwahlausschuss hat die Beschwerde unverzüglich dem zuständigen Verwaltungsgericht vorzulegen.
(4) Der Dienststellenwahlausschuß ist berechtigt, offensichtliche Irrtümer in der Wählerliste bis zum Wahltage auch ohne Antrag zu berichtigen.
Zuletzt aktualisiert am
01.08.2019
Gesetzesnummer
10008219
Dokumentnummer
NOR40216963
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