Leistungen der Unfallversicherung
§ 88.
Als Leistungen der Unfallversicherung sind zu gewähren:
- 1. im Falle einer durch einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit verursachten körperlichen Schädigung des Versicherten:
- a) Unfallheilbehandlung (§§ 96, 97 und 99);
- b) berufliche und soziale Maßnahmen der Rehabilitation (§§ 99a bis 99c)
- c) Beistellung von Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln (§ 100);
- d) Versehrtenrente (§§ 101 bis 108);
- e) Versehrtengeld (§ 109);
- f) Witwen(Witwer)beihilfe (§ 110).
- 2. Im Falle des durch einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit verursachten Todes des Versicherten:
Schlagworte
Witwenbeihilfe, Witwerbeihilfe
Zuletzt aktualisiert am
08.02.2024
Gesetzesnummer
10008215
Dokumentnummer
NOR12095568
alte Dokumentnummer
N6196749138L
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