Eintritt des Versicherungsfalles
§ 89.
Der Versicherungsfall gilt als eingetreten:
- 1. bei Dienstunfällen mit dem Unfallereignis;
- 2. bei Berufskrankheiten mit dem Beginn der Krankheit (§ 53 Abs. 1 Z. 1) oder, wenn dies für den Versicherten günstiger ist, mit dem Beginn der Minderung der Erwerbsfähigkeit (§ 101).
Zuletzt aktualisiert am
18.01.2024
Gesetzesnummer
10008215
Dokumentnummer
NOR12095569
alte Dokumentnummer
N6196749139L