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§ 104 B-KUVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2001

Zusatzrente für Schwerversehrte

§ 104.

(1) Schwerversehrten (§ 103 Abs. 3) gebührt eine Zusatzrente

  1. 1. bei einer unter 70% verminderten Erwerbsfähigkeit in der Höhe von 20%,
  2. 2. bei einer um zumindest 70% verminderten Erwerbsfähigkeit in der Höhe von 50%

    ihrer Versehrtenrente oder der Summe ihrer Versehrtenrenten.

(2) Auf die Zusatzrente sind die Bestimmungen über die Versehrtenrenten nach diesem Bundesgesetz entsprechend anzuwenden.