Höchstausmaß der Hinterbliebenenrente
§ 116.
Die Hinterbliebenenrenten nach Empfängern von Versehrtenrenten dürfen zusammen das Ausmaß der Versehrtenrente (zuzüglich einer allfälligen Zusatzrente) nicht übersteigen. Alle Hinterbliebenenrenten dürfen zusammen 80. v. H. der Bemessungsgrundlage nicht übersteigen. Sie sind innerhalb des Höchstausmaßes verhältnismäßig zu kürzen.
Zuletzt aktualisiert am
19.01.2024
Gesetzesnummer
10008215
Dokumentnummer
NOR12095602
alte Dokumentnummer
N6196749172L
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