Gesamtpension nach der Teilpension
§ 99b.
(1) Nach der Versetzung oder dem Übertritt in den Ruhestand im Anschluss an die Inanspruchnahme einer Herabsetzung der Wochendienstzeit nach § 50g BDG 1979 gebühren zusätzlich zur Teilpension nach § 99a
- a) der Pensionsteil nach § 99 Abs. 2 in dem Ausmaß, das der Differenz des Prozentsatzes nach § 99a Abs. 2 auf 100 entspricht, sowie
- b) der Pensionsteil nach § 99 Abs. 3, auf den die Bestimmungen der §§ 4a Abs. 3, 6 und 8 sowie 10 Abs. 3 APG sinngemäß anzuwenden sind.
(2) Die in Abs. 1 genannten Pensionsteile, auf die § 28 ebenfalls sinngemäß anzuwenden ist, bilden zusammen mit der Teilpension und einem allenfalls bereits zur Teilpension gebührenden Frühstarterbonus die Gesamtpension nach der Teilpension.
Zuletzt aktualisiert am
07.01.2026
Gesetzesnummer
10008210
Dokumentnummer
NOR40274656
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