Berechnung und Auszahlung der Teilpension, der Gesamtpension nach der Teilpension und der Versorgungsbezüge der Hinterbliebenen
§ 99c.
(1) Die Berechnung und Auszahlung der Teilpension nach § 99a, der Gesamtpension nach der Teilpension gemäß § 99b und der davon abgeleiteten Versorgungsbezüge der Hinterbliebenen obliegt der pensionskontoführenden Stelle.
(2) Die für die Beamtin oder den Beamten zuständige Dienstbehörde hat die dafür erforderlichen Daten und besonderen Kategorien personenbezogener Daten erforderlichenfalls zu verarbeiten und allenfalls nach den von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau erstellten Vorgaben der pensionskontoführenden Stelle zur Verfügung zu stellen.
Zuletzt aktualisiert am
07.01.2026
Gesetzesnummer
10008210
Dokumentnummer
NOR40274657
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