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§ 99c PG 1965

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2026

Berechnung und Auszahlung der Teilpension, der Gesamtpension nach der Teilpension und der Versorgungsbezüge der Hinterbliebenen

§ 99c.

(1) Die Berechnung und Auszahlung der Teilpension nach § 99a, der Gesamtpension nach der Teilpension gemäß § 99b und der davon abgeleiteten Versorgungsbezüge der Hinterbliebenen obliegt der pensionskontoführenden Stelle.

(2) Die für die Beamtin oder den Beamten zuständige Dienstbehörde hat die dafür erforderlichen Daten und besonderen Kategorien personenbezogener Daten erforderlichenfalls zu verarbeiten und allenfalls nach den von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau erstellten Vorgaben der pensionskontoführenden Stelle zur Verfügung zu stellen.

Zuletzt aktualisiert am

07.01.2026

Gesetzesnummer

10008210

Dokumentnummer

NOR40274657

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