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§ 99a PG 1965

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2026

Teilpension

§ 99a.

(1) Eine Beamtin oder ein Beamter des Dienststandes mit herabgesetzter Wochendienstzeit nach § 50g BDG 1979 hat ab dem Beginn der Herabsetzung der Wochendienstzeit Anspruch auf eine Teilpension nach Abs. 2.

(2) Die Teilpension ist nach § 99 Abs. 2 bis 5 zu berechnen und gebührt im folgenden Ausmaß:

  1. a) zu 75% bei Herabsetzung der Wochendienstzeit auf 25% bzw. auf das Prozentausmaß gemäß § 213 Abs. 11 Z 1 BDG 1979
  2. b) zu 50% bei Herabsetzung der Wochendienstzeit auf 50% bzw. auf das Prozentausmaß gemäß § 213 Abs. 11 Z 2 BDG 1979
  3. c) zu 25% bei Herabsetzung der Wochendienstzeit auf 75% bzw. auf das Prozentausmaß gemäß § 213 Abs. 11 Z 3 BDG 1979.

(3) Bei einer Auflösung des Dienstverhältnisses nach § 20 Abs. 1 BDG 1979 erlischt auch der Anspruch auf eine Teilpension. Bei einer Abgängigkeit der Beamtin oder des Beamten ruht die Teilpension bis zur Rückkehr.

Zuletzt aktualisiert am

07.01.2026

Gesetzesnummer

10008210

Dokumentnummer

NOR40274655

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