ARTIKEL III
Richteramtsanwärter
(1) Richteramtsanwärter sind die Bundesbeamten im richterlichen Vorbereitungsdienst.
(2) Soweit dieses Bundesgesetz nicht besondere Vorschriften für die Richteramtsanwärter enthält, sind die für die Richter geltenden Vorschriften auf die Richteramtsanwärter anzuwenden; ausgenommen von einer sinngemäßen Anwendung sind jedoch insbesondere die §§ 25 Abs. 3 und 4, 29, 31 Abs. 2 und 3, 32, 33, 36 bis 49, 51 bis 56, 60, 70, 76b, 76e, 76f, 77 und 82 bis 99.
(3)(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2012)
Zuletzt aktualisiert am
19.01.2021
Gesetzesnummer
10008187
Dokumentnummer
NOR40230439
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